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Urteile
zum Mietrecht


Rechtsfragen für Mieter
und Vermieter schnell und kompetent

 

 

 

  Vermietermarkt Recht 2008

 

 

 

 Fristlose Kündigung nur bei Luftbelastung
Wenn Balken und Vertäfelungen einer Wohnung mit Holzschutzgiften belastet sind, ist das nicht unbedingt ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor, auf das die Verbraucher Initiative hinweist (AZ.:48/C61/08). Für die Kündigung müsse vom Mieter eine Gesundheitsgefährdung nachgewiesen werden.

 

 Schadenersatz zahlt nur der Profi
Der Bundesgerichtshof hat bejaht, dass für Schwarzarbeit beim privaten Hausbau Schadenersatzansprüche gelten können. Bauherren sollten das aber nicht als Freibrief verstehen. "Die Richter haben so entschieden, weil es zwei Profis waren, die die Arbeiten ausgeführt haben". Wer dagegen etwa einen "talentierten Nachbarn" mit Arbeiten betraut, kann keinen Schadenersatz fordern.

 

 Wie oft Vermieter in die Wohnung dürfen
Ein Vermieter muss seinen Besuch beim Mieter vorher ankündigen - und ohne dessen Wissen darf er die Wohnung nicht betreten. Außerdem darf der Vermieter bei den Mietern nicht allzu oft auf Besichtigung drängen - nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg können drei Besuche kurz nacheinander bereits zu viel sein (AZ.:49C513/05). In dem Fall, auf den die Landesbausparkassen hinweisen, hatte ein Eigentümer zweimal seine Wohnung besichtigt, beim zweiten Mal in Begleitung eines Architekten.

 

 Mängel nach Modernisierung
Treten nach Modernisierungsarbeiten in der Wohnung Mängel auf, kann der Mieter die Beseitigung verlangen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (AZ.:67S64/07) hervor, auf das der Anwalts-Service in Köln hinweist. Denn der Vermieter müsse sich bei entsprechenden Maßnahmen immer an die geltenden technischen Normen halten, heißt es zur Begründung.

 

 Fenster nicht gekippt lassen
Zumindest im Erdgeschoss sollte bei Abwesenheit das Fenster nicht in Kippstellung gelassen werden. Denn im Fall eines Diebstahls zahlt die Hausratversicherung einen Schaden nicht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor (AZ:110205/06). In dem Fall forderte ein Mann 8300 Euro von seiner Hausratversicherung. Dem Betroffenen war durch einen Einbruch ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Er hatte ein Fenster des Schlafzimmers an der Gebäuderückseite gekippt und die Erdgeschosswohnung verlassen. Die Richter werteten das als grob fahrlässig, die Versicherung musste nicht zahlen.

 

 Nachbar muss Dämmung dulden
Besitzer eines alten Hauses, die sich eine Giebelwand mit dem Nachbarn teilen, müssen es dulden, wenn dieser eine äußere Wärmedämmung anbringt. Dabei kommt es allerdings entscheidend darauf an, dass die Dämmung den heutigen Anforderungen entspricht. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (AZ:VZR158/07).

 

 Vermieter hat Sonderkündigungsrecht
Wohnen Mieter und Vermieter in einem Zweifamilienhaus "unter einem Dach", haben Mieter einen geringeren Kündigungsschutz als üblich. Denn dem Vermieter steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Darauf macht der Deutsche Mieterbund aufmerksam. Das bedeutet, dass der Vermieter das Mietverhältnis praktisch ohne Grund kündigen kann.

 

 Mieter ist beweispflichtig
Wer bei Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution zahlen muss, sollte einen Beleg oder eine Quittung dafür fordern. Dazu rät der Deutsche Mieterbund. Denn falls der Vermieter im Lauf der Mietzeit oder beim Auszug erneut die Zahlung der Kaution verlangt, muss der Mieter nachweisen können, dass er sie schon früher geleistet hat - er ist beweispflichtig. Insbesondere nach Wohnungsverkäufen tauchen laut dem Mieterbund immer wieder Probleme mit der Kaution auf.

 

 Kündigung: Ein Monat Rückstand reicht
Vermieter dürfen Mietern fristlos kündigen, wenn diese mit einem "nicht unerheblichen Teil" der Miete im Verzug sind. Bei Geschäftsräumen ist das der Fall, wenn eine monatliche Zahlung vereinbart ist und der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt. Der Rückstand muss aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten resultieren. Bundesgerichtsurteil AZ:XIIZR134/06.

 

 Eigentümergemeinschaft sollte Verwalter nicht entlasten
Viele Eigentümergemeinschaften entlassen ihren Verwalter leichtfertig und erhöhen damit das Haftungsrisiko des Beirats. Darauf weist der Verein Wohnen im Eigentum hin. "Viele Wohnungseigentümer entlasten ihren Verwalter nur, weil sie meinen, ihm ihr Vertrauen aussprechen zu müssen", sagt Anwalt Christian Luckey. Damit verzichte die Gemeinschaft aber unwiderruflich und endgültig auf Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter. Reparaturen am Haus fallen dann in die Verantwortung des Beirats.

 

 Rechtsstreit um Funk-Heizkostenmesser
Ein Mieter muss die Umstellung von einem elektronischen Heizkostenmesser auf ein funkgesteuertes Gerät nicht dulden, wenn damit Mehrkosten verbunden sind. Darauf macht der Mieterverein zu Hamburg aufmerksam und weist dabei auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg (AZ:334S1/08).

 

 Mieter erhält Abschlagszahlungen zurück
Zögert nach einem Eigentümerwechsel der ehemalige Vermieter die Betriebskostenabrechnung zu lange heraus, dürfen die Mieter von ihm den vollen Abschlag zurückverlangen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (AZ:65S205/07). Dort wurde der Vermieter verurteilt, sämtliche Abschlagszahlungen an den Mieter zurückzuzahlen. Der Mieter hatte regelmäßig Abschlagszahlungen geleistet, von dem Hausbesitzer aber nie eine Abrechnung erhalten. Auch als die Immobilie an einen anderen Eigentümer verkauft wurde, rechnete er die Kosten nicht ab.

 

 Skates verboten, Kinderlärm erlaubt
Bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung müssen sich Mieter in Geduld und Toleranz üben. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass typische Geräusche wie Hopsen, Poltern, Schreien und Weinen hinzunehmen sind, erläutert der Deutsche Mieterbund und beruft sich auf Urteile der Amtsgerichte Frankfurt (AZ:33C3943/04-13) und Berlin-Wedding (AZ:6aC228/01). Vor allem bei kleinen Kindern und Säuglingen sei eine erhöhte Toleranz gefragt. Schreit ein Säugling in der Nacht, weil er nicht einschlafen oder durchschlafen kann, sei das altersgerechtes Verhalten. Und das sei von Nachbarn zu dulden. Roller Skates dagegen seien für den Gebrauch im Freien gedacht und führten beim Gebrauch in der Wohnung zu erheblichem Lärm, erläutert der Mieterbund.

 

 Anspruch auf zusätzlichen Hausschlüssel
Mieter können vom Vermieter zusätzliche Haustürschlüssel für den Post- oder Zeitungsboten verlangen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Mainz hervor (AZ:80C96/07). In dem Fall forderte ein Mieter zwei zusätzliche Schlüssel beim Vermieter an. Der verweigerte die Herausgabe und machte unter anderem geltend, es mindere die Sicherheit im Haus, wenn Fremde Zutritt zum Flur haben. Das Gericht entschied aber, der Vermieter könne nur die Namen der Empfänger verlangen. Untersagen dürfe er die Weitergabe von zusätzlichen Schlüsseln nicht. Denn Zugang zu Post oder Zeitungen sei für Mieter nicht gut genug gewährleistet, wenn der jeweilige Bote "wahllos irgendwo klingelt".

 

 Keine Obergrenze für die Monatsmiete
Wenn der Vermieter die Miete erhöhen will, muss er sich dabei an das ortsübliche Maß halten. Es ist im Mietspiegel festgehalten und soll die Mieter vor unverhältnismäßigen Aufschlägen schützen. Anders liegt der Fall bei einem Neubezug einer Wohnung - hier gilt das Prinzip von "Angebot und Nachfrage", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. "Das ist schlichtweg freie Marktwirtschaft". Der Grund sei, dass Mieter in diesem Fall frei entscheiden können, ob sie die Wohnung zum vorgegebenen Preis nehmen oder nicht. "Geschützt wird durch das Gesetz nur der bereits eingezogene Mieter. Denn bei einer Erhöhung hätte der sonst unter Umständen nur eine Wahl - wieder auszuziehen. Und das sei ihm nicht zuzumuten.

 

 Nach drei Jahren keine Kaution mehr fällig
Drei Jahre nach Einzug kann ein Vermieter keine Kaution als Mietsicherheit mehr verlangen. Denn dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor (AZ:4O529/06). In dem Fall wurde bei Unterzeichnung des Mietvertrags im August 2002 die Zahlung einer Kaution von 13050 Euro vereinbart. Die Räumlichkeiten wurden im September übernommen, ohne dass die Zahlung erfolgte. Der Vermieter verlangte erst 2006 die Zahlung und zog vor Gericht. Die Richter wiesen den Anspruch ab: Die für zivilrechtliche Ansprüche übliche Dreijahresfrist habe Ende 2002 begonnen, abgelaufen sei sie entsprechend Ende 2005.

 

 Rückkauf von Erbbaurecht
Wenn ein Grundstückseigentümer vor dem Ablauf des Erbbaurechts wieder uneingeschränkt über sein Land verfügen will, muss er es vom Erbbauberechtigten zurückkaufen. Damit fällt auf den vereinbarten Rückkaufpreis auch Grunderwerbssteuer an, erläutert das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW). Der Kapitalwert des Erbbauzinses muss allerdings nicht versteuert werden. Das geht lau dem IWW aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München hervor (AZ.:IIR64/06). Der Eigentümer muss also nur zum Teil Grunderwerbssteuer zahlen

 

 Heißes Fett nie unbeaufsichtigt lassen
Wenn unbeobachtet auf dem Herd stehendes Fett einen Brand verursacht, muss die Haftpflichtversicherung des Kochs die Hälfte des entstandenen Schadens zahlen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe liegt schon dann leicht fahrlässiges Verhalten vor, wenn die Küche für etwa zwei Minuten unbeaufsichtigt war (AZ.:12U126/07). In dem Fall hatte ein Mieter kurzfristig die Küche verlassen um den Topf, in dem Fett erhitzt wurde, auf dem Herd stehen lassen. Die Haftpflichtversicherung des Mieters muss der Gebäudeversicherung des Vermieters daher den halben Zeitwertschaden ersetzen. Denn der Mann habe nicht die in einem solchen Fall geforderte besondere Sorgfalt walten lassen.

 

 Nicht mehr als 30 Dezibel
Eine Aufzuganlage im Haus muss so gut isoliert sein, dass die Mieter in den nächstliegenden Wohnräumen nicht gestört werden. Das ist dann der Fall, wenn Messwerte von 30 Dezibel beim Betrieb nicht überschritten werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin. Maßgeblich seien dabei nicht die Fahrgeräusche, sondern die höheren Werte beim Anfahren und Abbremsen. Grundsätzlich sollten Mieter im Haus füreinander Toleranz üben uns darauf achten, dass der Lärmpegel - insbesondere zu den Ruhezeiten - im Rahmen bleibt. 

 

 Mieter muss kein Flickwerk hinnehmen
Wenn wegen Schäden am Dach immer wieder Feuchtigkeit in die Mieträume eintritt, muss der Vermieter ordentlich sanieren. Mieter müssen es nicht hinnehmen, dass bei jedem neuen Wassereintritt jeweils nur die betroffene Stelle abgedichtet wird. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (AZ.:I-10U46/07). In dem Fall trat durch das Dach einer Halle immer wieder Feuchtigkeit ein. Der Vermieter ließ jeweils die betroffene Stelle abdichten. Am Ende kündigte der Mieter fristlos und stellte die Zahlungen ein - zu Recht, wie das Gericht entschied.

 

 Pavillon-Zelt darf länger stehen bleiben
Mieter eines Reihenhauses dürfen im Garten auch für längere Zeit ein Pavillon-Zelt aufstellen. Solange das Zelt nicht dauerhaft im Boden oder am Mauerwerk verankert ist, ist das Aufstellen zulässig, entschied das Landgericht Hamburg in einem Urteil, auf das der Mieterverein der Hansestadt hinweist (AZ.:311S40/07). Die Situation sei mit dem Aufstellen eines großen Sonnenschirms vergleichbar. Die Mieter überschritten mit dem Aufstellen eines solchen Zeltes auf der Terrasse nicht die Grenzen des normalen Mietgebrauchs - auch dann nicht, wenn das Zelt den gesamten Sommer über dort steht. Es sei den Nachbarn zuzumuten, dass das Zelt über die Sichtschutzwand zum Nachbargrundstück hinausragt.

 

 Loggien sind keine Fenster: Abriss droht
Wer Loggien auf dem Dachboden einbaut, obwohl ausdrücklich nur der Einbau von Fenstern erlaubt ist, kann zum Abriss verpflichtet werden. Denn Loggien sind keine Fenster, teilten Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsverein (DAV) mit Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München mit (AZ.:32WX179/06). Die Richter hatten einen Besitzer einer Eigentumswohnung zum Rückbau der von ihm eingebauten Loggien verpflichtet. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass es sich bei Loggien nicht um Fenster handele, die genehmigt seien. Die Loggien müssten also wieder beseitigt werden.

 

 Lärm kickender Kinder ist meist zu dulden
Auch in Wohnanlagen dürfen Kinder meist lautstark kicken - je nach Alter zum Teil sogar den ganzen Tag über. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland hin. Gegen Krach auf benachbarten Spielplätzen zum Beispiel können Mieter in der Regel nicht vorgehen. Allein die Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr muss auf Spielplätzen in der Nähe von Wohnungen eingehalten werden - das geht den Angaben nach aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster hervor (AZ.:1K2229/79). Gibt es keinen nahe gelegenen Spielplatz, dürfen Kids auch auf den Garagenhof ausweichen. Dabei entstehender Lärm sei den Nachbarn zuzumuten.

 

 Höchstens drei Monatsmieten
Fast immer fordern Vermieter beim Abschluss eines Mietvertrags eine Mietkaution. Sie soll den Vermieter für den Fall absichern, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erfüllt. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss der Mieter eine Mietkaution aber nur dann zahlen, wenn dies beim Abschluss des Mietvertrags ausdrücklich vereinbart wurde. Nach dem Gesetz darf die Kaution höchstens drei Monatsmieten betragen. Gemeint sind Kaltmieten ohne die Vorauszahlungsbeträge für Betriebskosten. Der Mieter muss die Mietsicherheit nicht "auf einen Schlag", sondern kann sie auch in drei Raten zahlen. Die typische Form der Mietsicherheit ist laut DMB die sogenannte Barkaution. Hier bekommt der Vermieter den Betrag bar ausgehändigt oder überwiesen. Verbreitet ist auch die Kautionsform "Bankbürgschaft". Hier stellt der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft seiner Bank oder Sparkasse in Höhe der Kautionssumme.

 

 Hollywood in den eigenen vier Wänden
Soll die eigene Wohnung für Dreharbeiten zur Verfügung gestellt werden, müssen Mieter die Erlaubnis vom Vermieter einholen. Denn in so einem Fall wird die Wohnung an Dritte weitervermietet - und zwar auf eine Weise, die vom Mietvertrag nicht abgedeckt wird, erläutert der Immobilienverband Deutschland (IVD). Das ist nur bei Vermietung zu Wohnzwecken der Fall. Außerdem sollten wegen möglicher Lärmbelästigung die Nachbarn informiert werden. Filmteams blockieren mit Technik- und Versorgungswagen bisweilen Gehwege und Parkplätze, erläutert der IVD. Wer sein Gebäude oder seine Wohnung zur Verfügung stellt, mit der Produktionsgesellschaft einen Motivmietvertrag ab. Darin werden die Mietdauer sowie die Zeiten für Vor- und Nachbereitung festgelegt. Sollte während des Drehs Schaden entstehen, haftet die Versicherung der Produktionsgesellschaft.

 

 Erhaltungskosten steuerlich absetzbar
Auch wenn Vermieter das Erdgeschoss selbst bewohnen, dürfen sie Ausgaben für die Fassadenverkleidung des ersten Stocks als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Voraussetzung ist aber, dass sich der Erhaltungsaufwand dem vermieteten Teil zuordnen lässt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. In dem Fall ging es um ein Zweifamilienhaus, in dem das Obergeschoss vermietet war. Das Finanzamt gewährte den Vermietern für die Arbeiten am Obergeschoss nur einen anteiligen Werbungskostenabzug - Dach und Fassade seien Bestandteile des gesamten Gebäudes, lautet die Begründung. Die Bundesrichter dagegen entschieden, dass sich die Aufwendungen für die Fassadenverkleidung eindeutig dem vermieteten Obergeschoss zuordnen ließen.

 

 Lärmschutz darf sich nicht verschlechtern
Die Schalldämmung einer Wohnung und der Lärmschutz der Nachbarn darf sich durch eine Modernisierung nicht verschlechtern. Sorgt der Wechsel des Bodenbelags in einer Eigentumswohnung für nachweisbare Störungen, können Nachbarn die Herstellung des alten Zustands verlangen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig hervor (AZ.:2W33/07).

 

 Auch nach 20 Jahren noch zahlen
Auch wenn ein Vermieter 20 Jahre lang keine Jahresabrechnung über Betriebskosten angefertigt hat, müssen Mieter eine solche Rechnung über das 21. Jahr bezahlen. Denn wenn bei Unterzeichnung des Mietvertrags eine monatliche Vorauspauschale vereinbart wurde, darf der Vermieter auch über die Kosten abrechnen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor (AZ.:VIIIZR14/06). Das die Abrechnung über einen langen Zeitraum nicht erfolgt, heiße nicht, dass das Recht darauf sich stillschweigend ändere. In dem Fall erhielt ein Mieter 2004 nach mehr als 20 Jahren erstmals eine Betriebskostenabrechnung über das vorausgegangene Jahr und musste diese bezahlen.

 

 Bordell muss nicht geduldet werden
Mieter dürfen fristlos kündigen, wenn in einer anderen Wohnung des Hauses ein Bordell betrieben wird. Die übliche Frist von drei Monaten müssen Mieter dann nicht einhalten, erläutert der Mieterbund und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück (AZ.:83C186/07). In dem Fall stellte eine Mieterin nach ihrem Einzug in das zweite Obergeschoss eines Hauses fest, dass in den beiden Erdgeschosswohnungen ein "Wohnungsbordell" betrieben wurde. Die Frau kündigte fristlos, zog aus und zahlte keine Miete mehr. Der Vermieter wollte das nicht hinnehmen. Die Frau handelte aber zurecht, wie die Richter entschieden. Denn bei einer polizeilichen Überprüfung wurden drei Prostituierte in der Erdgeschosswohnung angetroffen, heißt es.

 

 Was tun, wenn es teurer wird ?
Eine Handwerkerrechnung darf um maximal 20 Prozent teurer sein als der zuvor erstellte Kostenvoranschlag. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin. In der Regel ist ein Kostenvoranschlag unverbindlich und enthält eine fachmännische Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Stellt der Handwerker im Lauf der Arbeiten fest, dass die ursprünglich kalkulierten Kosten wesentlich überschritten werden, muss er den Kunden sofort informieren - grundsätzlich darf der Voranschlag laut Gesetz aber überschritten werden. Verbraucher können sich in diesem Fall dann entscheiden, ob sie die neue Kalkulation akzeptieren oder den Vertrag sofort kündigen. In diesem Fall bezahlt werden müssten bis dahin erbrachte Arbeitsleistungen und gewisse zusätzliche Auslagen, zum Beispiel für Genehmigungen.

 

 Risiken bei den Anschlusskosten
Notare müssen Bauherren auf mögliche Risiken bei der Übernahme der Anschluss- oder Erschließungskosten an das Straßen- und Leitungsnetz hinweisen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor (AZ.:IIIZR136/07). Denn wenn der Bauträger Insolvenz anmeldet, bleiben Bauherren möglicherweise auf diese Kosten sitzen. In dem Fall hatten die Eigentümer die Anschlussgebühren vertragsgemäß an den Bauträger gezahlt. Nach der Insolvenz des Bauträgers sollten die Bauherren 8.500 Euro an die Kommune zahlen. Gegen die Doppelzahlung wehrten sich die Bauherren. Die Richter gaben ihnen recht.

 

 Der Vetternwirtschaft vorbeugen
Wohnungseigentümer sollten darauf bestehen, dass größere Handwerkeraufträge vom Verwalter immer ausgeschrieben werden. Damit wird Klüngeleien und Vetternwirtschaft vorgebeugt, heißt es beim Verein Wohnen im Eigentum. Viele Verwalter arbeiten über Jahre mit denselben Handwerkern zusammen. Durch langjährige Zusammenarbeit kennen Handwerker das Haus zwar gut und sind bei Notfällen meist sehr schnell da. Manchmal übervorteilen Verwalter und Handwerker aber auch gemeinsam die Eigentümergemeinschaft.

 

 Miete angemessen mindern
Bei Mängeln an einer Wohnung dürfen Mieter die Zahlungen nur um einen angemessenen Betrag mindern. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland ((IVD) hin. So rechtfertige ein defekter Briefkasten möglicherweise eine Minderung um lediglich ein Prozent, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervorgeht (AZ.:IU696/96). Fällt im Winter für längere Zeit die Heizung aus, kann die Mietzahlung für den betreffenden Zeitraum allerdings ganz einbehalten werden - das hätten zum Beispiel die Landesgerichts Berlin und Hamburg entschieden.

 

 Schlüssel für den Zeitungsboten
Mieter müssen es weder dem Vermieter noch ihrer Versicherung melden, wenn sie einen Hausschlüssel an einen Zeitungsboten aushändigen. "Ich habe als Mieter das Recht, den Schlüssel auszuhändigen. Meist wird das sogar von der Hausverwaltung oder dem Vermieter übernommen", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. In Fällen, in denen die Briefkästen im Hausflur angebracht sind oder die Zeitung häufig von der Haustreppe gestohlen wird, kann das sinnvoll sein. "Bescheid geben muss ich dann aber nicht." Auch der Versicherung müssen Mieter das Aushändigen des Schlüssels nicht mitteilen. Auch Postboten haben häufig Schlüssel für die Hauseingangstür, und auch in diesem Fall wird nicht von einer erhöhten Einbruchsgefahr ausgegangen.

 

 Makler müssen Angaben nicht prüfen
Bei Interesse an einer Wohnung sollten die Angaben des Immobilienmaklers immer nachgeprüft werden. Denn der Makler ist nicht verpflichtet, die Informationen des Verkäufers zu überprüfen, erklärt der Verein Wohnen im Eigentum. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die Angaben für den Makler erkennbar falsch oder nicht plausibel sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor (AZ.:IIIZR146/06). Der Makler sei verpflichtet, den Käufer über alle ihm bekannten Umstände aufzuklären, die für die Kaufentscheidung wichtig sein können. Doch nur dann, wenn der Makler selbst ungeprüft Eigenschaften des fraglichen Objekts behauptet, verletze er seine Sorgfaltspflicht, erklärt der Verein.

 

 Höhere Heizkosten hinnehmen
Wenn Mieter ihre eigene Wohnung stärker heizen müssen, weil die Nachbarwohnung leer steht, können sie deshalb nicht die Miete kürzen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, vorübergehend leerstehende Wohnungen zu heizen oder dort eine Mindesttemperatur von 22 Grad aufrecht zu halten, erläutert der Immobilienverband Deutschland (IVD) West. Er verweist dabei auf ein Urteil des Amtsgericht Frankfurt (Oder) (AZ.:25C1002/04). Allerdings muss der Vermieter zumindest dafür sorgen, dass die Heizkörper während der kalten Jahrszeit leicht angedreht sind, damit die Leitungen nicht einfrieren und einen Wasserschaden verursachen.

 

 "Nicht fachgerecht" genügt nicht als Rüge
Ein Mieter muss beim Auszug vorgenommene Schönheitsreparaturen nicht nachbessern, nur weil der Vermieter sie für "nicht fachgerecht" hält. Über ein entsprechendes Urteil des Berliner Kammergerichts berichtete die Monatsschrift für Deutsches Recht. Das Gericht wies mit seinem Urteil (12U28/06) die Klage eines Vermieters ab. Der Kläger verlangte von einem Mieter die Nachbesserung von Schönheitsreparaturen. Allerdings nannte er keine konkreten Mängel, sondern behauptete lediglich, die Arbeiten seien nicht fachgerecht ausgeführt worden. Dazu meinte das Gericht, die Angabe "nicht fachgerecht", enthielte nur eine Bewertung und stelle keine Beschreibung eines Mangels dar.

 

 Rote Wände üblich, violette Türen nicht
Mieter können ihre Wohnung ruhigen Gewissens in Rot oder Orange streichen. Denn das Gestalten der Wände in solchen Farbtönen ist keine Sachbeschädigung, sondern Ausdruck der üblichen Nutzung einer Mietwohnung. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Landshut hervor, auf die der Deutsche Mieterbund hinweist (AZ.:3C1594/07). Als ungewöhnlich sei dagegen das Streichen von Türen in Violett oder das Malern von Heizungsrohren in Türkis einzustufen, wie das Landgericht Berlin entschieden hat (AZ.:64S"!§/94). So machen sich Mieter in solchen außergewöhnlichen Fällen schadenersatzpflichtig, wenn sie nämlich bei Auszug die Wohnung nicht "neutral" zurückgeben, erläutert der Mieterbund.

 

 Vorsicht beim Hauskauf per Ratenzahlung
Verbraucher sollten vorsichtig sein, wenn ihnen von einer Vermittlungsgesellschaft ein Haus auf Ratenzahlung angeboten wird. Interessenten ließen sich von den geschönten Finanzierungsplänen der Vermittlungsgesellschaften leicht täuschen, warnt die Verbraucherzentrale. In einem Fall hatte ein Ehepaar ein Musterhaus gegen eine monatliche Ratenzahlung von 560 Euro angeboten bekommen. Die potenziellen Käufer wurden zur Eile angehalten und konnten den Vertrag nicht prüfen. Die Firma lieh den Bauherren zudem 8.000 Euro, damit sie bei der Bank Eigenkapital für den Abschluss eines Kredits nachweisen konnten. Als das Haus fertig war, fehlten 15.000 Euro, eine Nachfinanzierung lehnte die Bank ab.

 

 In Neubauten ist Miete frei festsetzbar
Vermieter von Neubauwohnungen müssen sich beim Mietpreis nicht nach der ortsüblichen Vergleichsmiete richten. "Bei Neubauwohnungen geht es ausschließlich nach Angebot und Nachfrage", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Auch der Mietspiegel spielt keine Rolle. Er kommt nur bei Mieterhöhungen zum Tragen. Für Wohnungen, die in der Vergangenheit bereits vermietet waren, gelten strengere Regelungen: "Der Mietpreis von Bestandswohnungen muss sich nach der objektiven Vergleichsmiete im Stadtteil richten", erklärt der Experte.

 

 Yorkshire-Terrier ist immer erlaubt
Das Halten von Yorkshire-Terriern in der Mietwohnung ist immer erlaubt - unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Der Hintergrund ist, dass sie andere Hausbewohner erfahrungsgemäß nicht belästigen, erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB) und beruft sich auf Urteile der Landgerichte Kassel (AZ.:1S503/96) und Düsseldorf (AZ.:24S90/93). Yorkshire-Terrier werden damit im Mietrecht behandelt wie Kleintiere. Denn auch Hamster, Schildkröten, Goldfische oder Ziervögel dürfen Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters halten.

 

 Kündigung wegen Eigenbedarf
Ein Vermieter darf eine Wohnung nur dann mit dem Hinweis auf Eigenbedarf kündigen, wenn sie hinterher weiter als Wohnraum dient. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor, auf das der Mietverein der Hansestadt hinweist. Im verhandelten Fall wies das Gericht die Räumungsklage einer Vermieterin ab. Die Frau wollte ihre kieferorthopädische Praxis in dem Haus erweitern und kündigte einer Mieterin die Wohnung mit dem Verweis auf den Eigenbedarf. Eigenbedarf kann den Richtern zufolge aber nur für Wohnzwecke geltend gemacht werden.

 

 Starre Renovierungsfristen unzulässig
Vermieter schreiben im Mietvertrag häufig Schönheitsreparaturen beim Auszug vor - teilweise sind diese Klauseln aber unwirksam. So sei es unzulässig, wenn etwa das Streichen der Wände beim Ausziehen unabhängig von der Wohndauer gefordert wird, teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit. Auch dürften Vermieter keine starren Fristen vorgeben oder eine anteilige Kostenübernahme vom Mieter nach festen Berechnungsgrundlagen fordern. Laut Gesetz sei eine Renovierung der Wohnung Aufgabe des Vermieters, Mieter müssten ihre Wohnung lediglich in einem "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand" erhalten.

 

 Übertriebene Abstandsforderungen
Verlangt ein Vormieter einen Abstand für Einrichtungsgegenstände, darf die geforderte Summe nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Liegt der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Wert des Kaufgegenstandes, ist die Ablösevereinbarung ungültig. Darauf macht der Mieterverein Hamburg aufmerksam. Der Zeitwert der Einrichtungsgegenstände wird anhand des Neupreises, des aktuellen Zustands und des Alters ermittelt.

 

 Ausstieg aus Zeitmietvertrag
Mieter müssen meist Nachmieter stellen. Die gesetzlich vorgeschriebene dreimonatige Kündigungsfrist hilft Mietern nicht, wenn sie einen Zeitmietvertrag abgeschlossen haben. Gleiches gilt, wenn im Vertrag ein Kündigungsausschluss oder ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam. Wollen Mieter in diesen Fällen vor Ablauf der Mietzeit ausziehen, müssen sie versuchen, einen Nachmieter zu stellen. Einen Anspruch darauf haben sie aber nur, wenn im Mietvertrag eine Nachmieter- oder Ersatzmieterklausel vereinbart wurde. Einen Nachmieter darf der Mieter auch stellen, wenn ein Härtefall vorliegt, der den Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages rechtfertigt. Die Gerichte akzeptieren als Härtegrund beispielsweise, wenn der Mieter aufgrund einer plötzlichen schweren Erkrankung in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen muss. Ebenfalls ein Grund ist ein Umzug wegen eines berufsbedingten Wohnortwechsels. Auch wenn sich Nachwuchs ankündigt oder der Mieter heiratet und die bisherige Wohnung objektiv zu klein geworden ist, liegt ein Härtegrund vor. Kein Härtegrund besteht, dagegen, wenn der Mieter in eine preiswertere oder schönere Wohnung oder in ein eigenes Haus ziehen will.

 

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