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Fristlose Kündigung nur bei Luftbelastung Wenn Balken
und Vertäfelungen einer Wohnung
mit Holzschutzgiften belastet sind,
ist das nicht unbedingt ein ausreichender
Grund für eine fristlose Kündigung.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts
Münster hervor, auf das die Verbraucher
Initiative hinweist (AZ.:48/C61/08).
Für die Kündigung müsse vom Mieter
eine Gesundheitsgefährdung nachgewiesen
werden.
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Schadenersatz zahlt nur der Profi Der Bundesgerichtshof
hat bejaht, dass für Schwarzarbeit
beim privaten Hausbau Schadenersatzansprüche
gelten können. Bauherren sollten
das aber nicht als Freibrief verstehen.
"Die Richter haben so entschieden,
weil es zwei Profis waren, die die
Arbeiten ausgeführt haben".
Wer dagegen etwa einen "talentierten
Nachbarn" mit Arbeiten betraut,
kann keinen Schadenersatz fordern.
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Wie oft Vermieter in die Wohnung dürfen Ein Vermieter
muss seinen Besuch beim Mieter vorher
ankündigen - und ohne dessen Wissen
darf er die Wohnung nicht betreten.
Außerdem darf der Vermieter bei
den Mietern nicht allzu oft auf
Besichtigung drängen - nach einem
Urteil des Amtsgerichts Hamburg
können drei Besuche kurz nacheinander
bereits zu viel sein (AZ.:49C513/05).
In dem Fall, auf den die Landesbausparkassen
hinweisen, hatte ein Eigentümer
zweimal seine Wohnung besichtigt,
beim zweiten Mal in Begleitung eines
Architekten.
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Mängel nach Modernisierung Treten nach Modernisierungsarbeiten
in der Wohnung Mängel auf, kann
der Mieter die Beseitigung verlangen.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts
Berlin (AZ.:67S64/07) hervor, auf
das der Anwalts-Service in Köln
hinweist. Denn der Vermieter müsse
sich bei entsprechenden Maßnahmen
immer an die geltenden technischen
Normen halten, heißt es zur Begründung.
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Fenster nicht gekippt lassen Zumindest im Erdgeschoss
sollte bei Abwesenheit das Fenster nicht in Kippstellung
gelassen werden. Denn im Fall eines Diebstahls zahlt
die Hausratversicherung einen Schaden nicht. Das geht
aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor
(AZ:110205/06). In dem Fall forderte ein Mann 8300 Euro
von seiner Hausratversicherung. Dem Betroffenen war
durch einen Einbruch ein Schaden in dieser Höhe entstanden.
Er hatte ein Fenster des Schlafzimmers an der Gebäuderückseite
gekippt und die Erdgeschosswohnung verlassen. Die Richter
werteten das als grob fahrlässig, die Versicherung musste
nicht zahlen.
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Nachbar muss Dämmung dulden Besitzer eines alten Hauses,
die sich eine Giebelwand mit dem Nachbarn teilen, müssen
es dulden, wenn dieser eine äußere Wärmedämmung anbringt.
Dabei kommt es allerdings entscheidend darauf an, dass
die Dämmung den heutigen Anforderungen entspricht. Das
hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (AZ:VZR158/07).
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Vermieter hat Sonderkündigungsrecht Wohnen Mieter und
Vermieter in einem Zweifamilienhaus "unter einem
Dach", haben Mieter einen geringeren Kündigungsschutz
als üblich. Denn dem Vermieter steht in diesem Fall
ein Sonderkündigungsrecht zu. Darauf macht der Deutsche
Mieterbund aufmerksam. Das bedeutet, dass der Vermieter
das Mietverhältnis praktisch ohne Grund kündigen kann.
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Mieter ist beweispflichtig Wer bei Beginn des Mietverhältnisses
eine Mietkaution zahlen muss, sollte einen Beleg oder
eine Quittung dafür fordern. Dazu rät der Deutsche Mieterbund.
Denn falls der Vermieter im Lauf der Mietzeit oder beim
Auszug erneut die Zahlung der Kaution verlangt, muss
der Mieter nachweisen können, dass er sie schon früher
geleistet hat - er ist beweispflichtig. Insbesondere
nach Wohnungsverkäufen tauchen laut dem Mieterbund immer
wieder Probleme mit der Kaution auf.
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Kündigung: Ein Monat Rückstand reicht Vermieter dürfen
Mietern fristlos kündigen, wenn diese mit einem "nicht
unerheblichen Teil" der Miete im Verzug sind. Bei
Geschäftsräumen ist das der Fall, wenn eine monatliche
Zahlung vereinbart ist und der Rückstand den Betrag
von einer Monatsmiete übersteigt. Der Rückstand muss
aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten resultieren. Bundesgerichtsurteil
AZ:XIIZR134/06.
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Eigentümergemeinschaft sollte Verwalter nicht entlasten Viele
Eigentümergemeinschaften entlassen ihren Verwalter leichtfertig
und erhöhen damit das Haftungsrisiko des Beirats. Darauf
weist der Verein Wohnen im Eigentum hin. "Viele
Wohnungseigentümer entlasten ihren Verwalter nur, weil
sie meinen, ihm ihr Vertrauen aussprechen zu müssen",
sagt Anwalt Christian Luckey. Damit verzichte die Gemeinschaft
aber unwiderruflich und endgültig auf Schadenersatzansprüche
gegen den Verwalter. Reparaturen am Haus fallen dann
in die Verantwortung des Beirats.
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Rechtsstreit um Funk-Heizkostenmesser Ein Mieter muss
die Umstellung von einem elektronischen Heizkostenmesser
auf ein funkgesteuertes Gerät nicht dulden, wenn damit
Mehrkosten verbunden sind. Darauf macht der Mieterverein
zu Hamburg aufmerksam und weist dabei auf ein Urteil
des Landgerichts Hamburg (AZ:334S1/08).
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Mieter erhält Abschlagszahlungen zurück Zögert nach
einem Eigentümerwechsel der ehemalige Vermieter die
Betriebskostenabrechnung zu lange heraus, dürfen die
Mieter von ihm den vollen Abschlag zurückverlangen.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor
(AZ:65S205/07). Dort wurde der Vermieter verurteilt,
sämtliche Abschlagszahlungen an den Mieter zurückzuzahlen.
Der Mieter hatte regelmäßig Abschlagszahlungen geleistet,
von dem Hausbesitzer aber nie eine Abrechnung erhalten.
Auch als die Immobilie an einen anderen Eigentümer verkauft
wurde, rechnete er die Kosten nicht ab.
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Skates verboten, Kinderlärm erlaubt Bei Kinderlärm
aus der Nachbarwohnung müssen sich Mieter in Geduld
und Toleranz üben. Mehrere Gerichte haben entschieden,
dass typische Geräusche wie Hopsen, Poltern, Schreien
und Weinen hinzunehmen sind, erläutert der Deutsche
Mieterbund und beruft sich auf Urteile der Amtsgerichte
Frankfurt (AZ:33C3943/04-13) und Berlin-Wedding (AZ:6aC228/01).
Vor allem bei kleinen Kindern und Säuglingen sei eine
erhöhte Toleranz gefragt. Schreit ein Säugling in der
Nacht, weil er nicht einschlafen oder durchschlafen
kann, sei das altersgerechtes Verhalten. Und das sei
von Nachbarn zu dulden. Roller Skates dagegen seien
für den Gebrauch im Freien gedacht und führten beim
Gebrauch in der Wohnung zu erheblichem Lärm, erläutert
der Mieterbund.
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Anspruch auf zusätzlichen Hausschlüssel Mieter können
vom Vermieter zusätzliche Haustürschlüssel für den Post-
oder Zeitungsboten verlangen. Das geht aus einem Urteil
des Amtsgerichts Mainz hervor (AZ:80C96/07). In dem
Fall forderte ein Mieter zwei zusätzliche Schlüssel
beim Vermieter an. Der verweigerte die Herausgabe und
machte unter anderem geltend, es mindere die Sicherheit
im Haus, wenn Fremde Zutritt zum Flur haben. Das Gericht
entschied aber, der Vermieter könne nur die Namen der
Empfänger verlangen. Untersagen dürfe er die Weitergabe
von zusätzlichen Schlüsseln nicht. Denn Zugang zu Post
oder Zeitungen sei für Mieter nicht gut genug gewährleistet,
wenn der jeweilige Bote "wahllos irgendwo klingelt".
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Keine Obergrenze für die Monatsmiete Wenn der Vermieter
die Miete erhöhen will, muss er sich dabei an das ortsübliche
Maß halten. Es ist im Mietspiegel festgehalten und soll
die Mieter vor unverhältnismäßigen Aufschlägen schützen.
Anders liegt der Fall bei einem Neubezug einer Wohnung
- hier gilt das Prinzip von "Angebot und Nachfrage",
erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. "Das
ist schlichtweg freie Marktwirtschaft". Der Grund
sei, dass Mieter in diesem Fall frei entscheiden können,
ob sie die Wohnung zum vorgegebenen Preis nehmen oder
nicht. "Geschützt wird durch das Gesetz nur der
bereits eingezogene Mieter. Denn bei einer Erhöhung
hätte der sonst unter Umständen nur eine Wahl - wieder
auszuziehen. Und das sei ihm nicht zuzumuten.
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Nach drei Jahren keine Kaution mehr fällig Drei Jahre
nach Einzug kann ein Vermieter keine Kaution als Mietsicherheit
mehr verlangen. Denn dieser Anspruch verjährt drei Jahre
nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht. Das geht
aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor (AZ:4O529/06).
In dem Fall wurde bei Unterzeichnung des Mietvertrags
im August 2002 die Zahlung einer Kaution von 13050 Euro
vereinbart. Die Räumlichkeiten wurden im September übernommen,
ohne dass die Zahlung erfolgte. Der Vermieter verlangte
erst 2006 die Zahlung und zog vor Gericht. Die Richter
wiesen den Anspruch ab: Die für zivilrechtliche Ansprüche
übliche Dreijahresfrist habe Ende 2002 begonnen, abgelaufen
sei sie entsprechend Ende 2005.
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Rückkauf von Erbbaurecht Wenn ein Grundstückseigentümer
vor dem Ablauf des Erbbaurechts wieder uneingeschränkt
über sein Land verfügen will, muss er es vom Erbbauberechtigten
zurückkaufen. Damit fällt auf den vereinbarten Rückkaufpreis
auch Grunderwerbssteuer an, erläutert das Institut für
Wirtschaftspublizistik (IWW). Der Kapitalwert des Erbbauzinses
muss allerdings nicht versteuert werden. Das geht lau
dem IWW aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
in München hervor (AZ.:IIR64/06). Der Eigentümer muss
also nur zum Teil Grunderwerbssteuer zahlen
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Heißes Fett nie unbeaufsichtigt lassen Wenn unbeobachtet
auf dem Herd stehendes Fett einen Brand verursacht,
muss die Haftpflichtversicherung des Kochs die Hälfte
des entstandenen Schadens zahlen. Nach einer Entscheidung
des Oberlandesgerichts Karlsruhe liegt schon dann leicht
fahrlässiges Verhalten vor, wenn die Küche für etwa
zwei Minuten unbeaufsichtigt war (AZ.:12U126/07). In
dem Fall hatte ein Mieter kurzfristig die Küche verlassen
um den Topf, in dem Fett erhitzt wurde, auf dem Herd
stehen lassen. Die Haftpflichtversicherung des Mieters
muss der Gebäudeversicherung des Vermieters daher den
halben Zeitwertschaden ersetzen. Denn der Mann habe
nicht die in einem solchen Fall geforderte besondere
Sorgfalt walten lassen.
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Nicht mehr als 30 Dezibel Eine Aufzuganlage im Haus
muss so gut isoliert sein, dass die Mieter in den nächstliegenden
Wohnräumen nicht gestört werden. Das ist dann der Fall,
wenn Messwerte von 30 Dezibel beim Betrieb nicht überschritten
werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin. Maßgeblich
seien dabei nicht die Fahrgeräusche, sondern die höheren
Werte beim Anfahren und Abbremsen. Grundsätzlich sollten
Mieter im Haus füreinander Toleranz üben uns darauf
achten, dass der Lärmpegel - insbesondere zu den Ruhezeiten
- im Rahmen bleibt.
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Mieter muss kein Flickwerk hinnehmen Wenn wegen Schäden
am Dach immer wieder Feuchtigkeit in die Mieträume eintritt,
muss der Vermieter ordentlich sanieren. Mieter müssen
es nicht hinnehmen, dass bei jedem neuen Wassereintritt
jeweils nur die betroffene Stelle abgedichtet wird.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
hervor (AZ.:I-10U46/07). In dem Fall trat durch das
Dach einer Halle immer wieder Feuchtigkeit ein. Der
Vermieter ließ jeweils die betroffene Stelle abdichten.
Am Ende kündigte der Mieter fristlos und stellte die
Zahlungen ein - zu Recht, wie das Gericht entschied.
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Pavillon-Zelt darf länger stehen bleiben Mieter eines
Reihenhauses dürfen im Garten auch für längere Zeit
ein Pavillon-Zelt aufstellen. Solange das Zelt nicht
dauerhaft im Boden oder am Mauerwerk verankert ist,
ist das Aufstellen zulässig, entschied das Landgericht
Hamburg in einem Urteil, auf das der Mieterverein der
Hansestadt hinweist (AZ.:311S40/07). Die Situation sei
mit dem Aufstellen eines großen Sonnenschirms vergleichbar.
Die Mieter überschritten mit dem Aufstellen eines solchen
Zeltes auf der Terrasse nicht die Grenzen des normalen
Mietgebrauchs - auch dann nicht, wenn das Zelt den gesamten
Sommer über dort steht. Es sei den Nachbarn zuzumuten,
dass das Zelt über die Sichtschutzwand zum Nachbargrundstück
hinausragt.
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Loggien sind keine Fenster: Abriss droht Wer Loggien
auf dem Dachboden einbaut, obwohl ausdrücklich nur der
Einbau von Fenstern erlaubt ist, kann zum Abriss verpflichtet
werden. Denn Loggien sind keine Fenster, teilten Miet-
und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsverein
(DAV) mit Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts
München mit (AZ.:32WX179/06). Die Richter hatten einen
Besitzer einer Eigentumswohnung zum Rückbau der von
ihm eingebauten Loggien verpflichtet. Das Gericht begründete
das Urteil damit, dass es sich bei Loggien nicht um
Fenster handele, die genehmigt seien. Die Loggien müssten
also wieder beseitigt werden.
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Lärm kickender Kinder ist meist zu dulden Auch in Wohnanlagen
dürfen Kinder meist lautstark kicken - je nach Alter
zum Teil sogar den ganzen Tag über. Darauf weist der
Immobilienverband Deutschland hin. Gegen Krach auf benachbarten
Spielplätzen zum Beispiel können Mieter in der Regel
nicht vorgehen. Allein die Mittagsruhe zwischen 13 und
15 Uhr muss auf Spielplätzen in der Nähe von Wohnungen
eingehalten werden - das geht den Angaben nach aus einem
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster hervor (AZ.:1K2229/79).
Gibt es keinen nahe gelegenen Spielplatz, dürfen Kids
auch auf den Garagenhof ausweichen. Dabei entstehender
Lärm sei den Nachbarn zuzumuten.
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Höchstens drei Monatsmieten Fast immer fordern Vermieter
beim Abschluss eines Mietvertrags eine Mietkaution.
Sie soll den Vermieter für den Fall absichern, dass
der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht
ordnungsgemäß oder nicht vollständig erfüllt. Nach Angaben
des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss der Mieter eine
Mietkaution aber nur dann zahlen, wenn dies beim Abschluss
des Mietvertrags ausdrücklich vereinbart wurde. Nach
dem Gesetz darf die Kaution höchstens drei Monatsmieten
betragen. Gemeint sind Kaltmieten ohne die Vorauszahlungsbeträge
für Betriebskosten. Der Mieter muss die Mietsicherheit
nicht "auf einen Schlag", sondern kann sie
auch in drei Raten zahlen. Die typische Form der Mietsicherheit
ist laut DMB die sogenannte Barkaution. Hier bekommt
der Vermieter den Betrag bar ausgehändigt oder überwiesen.
Verbreitet ist auch die Kautionsform "Bankbürgschaft".
Hier stellt der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft
seiner Bank oder Sparkasse in Höhe der Kautionssumme.
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Hollywood in den eigenen vier Wänden Soll die eigene
Wohnung für Dreharbeiten zur Verfügung gestellt werden,
müssen Mieter die Erlaubnis vom Vermieter einholen.
Denn in so einem Fall wird die Wohnung an Dritte weitervermietet
- und zwar auf eine Weise, die vom Mietvertrag nicht
abgedeckt wird, erläutert der Immobilienverband Deutschland
(IVD). Das ist nur bei Vermietung zu Wohnzwecken der
Fall. Außerdem sollten wegen möglicher Lärmbelästigung
die Nachbarn informiert werden. Filmteams blockieren
mit Technik- und Versorgungswagen bisweilen Gehwege
und Parkplätze, erläutert der IVD. Wer sein Gebäude
oder seine Wohnung zur Verfügung stellt, mit der Produktionsgesellschaft
einen Motivmietvertrag ab. Darin werden die Mietdauer
sowie die Zeiten für Vor- und Nachbereitung festgelegt.
Sollte während des Drehs Schaden entstehen, haftet die
Versicherung der Produktionsgesellschaft.
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Erhaltungskosten steuerlich absetzbar Auch wenn Vermieter
das Erdgeschoss selbst bewohnen, dürfen sie Ausgaben
für die Fassadenverkleidung des ersten Stocks als Werbungskosten
bei der Steuer absetzen. Voraussetzung ist aber, dass
sich der Erhaltungsaufwand dem vermieteten Teil zuordnen
lässt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs
hervor. In dem Fall ging es um ein Zweifamilienhaus,
in dem das Obergeschoss vermietet war. Das Finanzamt
gewährte den Vermietern für die Arbeiten am Obergeschoss
nur einen anteiligen Werbungskostenabzug - Dach und
Fassade seien Bestandteile des gesamten Gebäudes, lautet
die Begründung. Die Bundesrichter dagegen entschieden,
dass sich die Aufwendungen für die Fassadenverkleidung
eindeutig dem vermieteten Obergeschoss zuordnen ließen.
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Lärmschutz darf sich nicht verschlechtern Die Schalldämmung
einer Wohnung und der Lärmschutz der Nachbarn darf sich
durch eine Modernisierung nicht verschlechtern. Sorgt
der Wechsel des Bodenbelags in einer Eigentumswohnung
für nachweisbare Störungen, können Nachbarn die Herstellung
des alten Zustands verlangen. Das geht aus einem Urteil
des Oberlandesgerichts Schleswig hervor (AZ.:2W33/07).
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Auch nach 20 Jahren noch zahlen Auch wenn ein Vermieter
20 Jahre lang keine Jahresabrechnung über Betriebskosten
angefertigt hat, müssen Mieter eine solche Rechnung
über das 21. Jahr bezahlen. Denn wenn bei Unterzeichnung
des Mietvertrags eine monatliche Vorauspauschale vereinbart
wurde, darf der Vermieter auch über die Kosten abrechnen.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in
Karlsruhe hervor (AZ.:VIIIZR14/06). Das die Abrechnung
über einen langen Zeitraum nicht erfolgt, heiße nicht,
dass das Recht darauf sich stillschweigend ändere. In
dem Fall erhielt ein Mieter 2004 nach mehr als 20 Jahren
erstmals eine Betriebskostenabrechnung über das vorausgegangene
Jahr und musste diese bezahlen.
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Bordell muss nicht geduldet werden Mieter dürfen fristlos
kündigen, wenn in einer anderen Wohnung des Hauses ein
Bordell betrieben wird. Die übliche Frist von drei Monaten
müssen Mieter dann nicht einhalten, erläutert der Mieterbund
und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Amtsgerichts
Osnabrück (AZ.:83C186/07). In dem Fall stellte eine
Mieterin nach ihrem Einzug in das zweite Obergeschoss
eines Hauses fest, dass in den beiden Erdgeschosswohnungen
ein "Wohnungsbordell" betrieben wurde. Die
Frau kündigte fristlos, zog aus und zahlte keine Miete
mehr. Der Vermieter wollte das nicht hinnehmen. Die
Frau handelte aber zurecht, wie die Richter entschieden.
Denn bei einer polizeilichen Überprüfung wurden drei
Prostituierte in der Erdgeschosswohnung angetroffen,
heißt es.
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Was tun, wenn es teurer wird ? Eine Handwerkerrechnung
darf um maximal 20 Prozent teurer sein als der zuvor
erstellte Kostenvoranschlag. Darauf weist die Verbraucherzentrale
Sachsen hin. In der Regel ist ein Kostenvoranschlag
unverbindlich und enthält eine fachmännische Berechnung
der voraussichtlich entstehenden Kosten. Stellt der
Handwerker im Lauf der Arbeiten fest, dass die ursprünglich
kalkulierten Kosten wesentlich überschritten werden,
muss er den Kunden sofort informieren - grundsätzlich
darf der Voranschlag laut Gesetz aber überschritten
werden. Verbraucher können sich in diesem Fall dann
entscheiden, ob sie die neue Kalkulation akzeptieren
oder den Vertrag sofort kündigen. In diesem Fall bezahlt
werden müssten bis dahin erbrachte Arbeitsleistungen
und gewisse zusätzliche Auslagen, zum Beispiel für Genehmigungen.
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Risiken bei den Anschlusskosten Notare müssen Bauherren
auf mögliche Risiken bei der Übernahme der Anschluss-
oder Erschließungskosten an das Straßen- und Leitungsnetz
hinweisen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs
in Karlsruhe hervor (AZ.:IIIZR136/07). Denn wenn der
Bauträger Insolvenz anmeldet, bleiben Bauherren möglicherweise
auf diese Kosten sitzen. In dem Fall hatten die Eigentümer
die Anschlussgebühren vertragsgemäß an den Bauträger
gezahlt. Nach der Insolvenz des Bauträgers sollten die
Bauherren 8.500 Euro an die Kommune zahlen. Gegen die
Doppelzahlung wehrten sich die Bauherren. Die Richter
gaben ihnen recht.
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Der Vetternwirtschaft vorbeugen Wohnungseigentümer
sollten darauf bestehen, dass größere Handwerkeraufträge
vom Verwalter immer ausgeschrieben werden. Damit wird
Klüngeleien und Vetternwirtschaft vorgebeugt, heißt
es beim Verein Wohnen im Eigentum. Viele Verwalter arbeiten
über Jahre mit denselben Handwerkern zusammen. Durch
langjährige Zusammenarbeit kennen Handwerker das Haus
zwar gut und sind bei Notfällen meist sehr schnell da.
Manchmal übervorteilen Verwalter und Handwerker aber
auch gemeinsam die Eigentümergemeinschaft.
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Miete angemessen mindern Bei Mängeln an einer Wohnung
dürfen Mieter die Zahlungen nur um einen angemessenen
Betrag mindern. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland
((IVD) hin. So rechtfertige ein defekter Briefkasten
möglicherweise eine Minderung um lediglich ein Prozent,
wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden
hervorgeht (AZ.:IU696/96). Fällt im Winter für längere
Zeit die Heizung aus, kann die Mietzahlung für den betreffenden
Zeitraum allerdings ganz einbehalten werden - das hätten
zum Beispiel die Landesgerichts Berlin und Hamburg entschieden.
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Schlüssel für den Zeitungsboten Mieter müssen es weder
dem Vermieter noch ihrer Versicherung melden, wenn sie
einen Hausschlüssel an einen Zeitungsboten aushändigen.
"Ich habe als Mieter das Recht, den Schlüssel auszuhändigen.
Meist wird das sogar von der Hausverwaltung oder dem
Vermieter übernommen", sagt Ulrich Ropertz vom
Deutschen Mieterbund. In Fällen, in denen die Briefkästen
im Hausflur angebracht sind oder die Zeitung häufig
von der Haustreppe gestohlen wird, kann das sinnvoll
sein. "Bescheid geben muss ich dann aber nicht."
Auch der Versicherung müssen Mieter das Aushändigen
des Schlüssels nicht mitteilen. Auch Postboten haben
häufig Schlüssel für die Hauseingangstür, und auch in
diesem Fall wird nicht von einer erhöhten Einbruchsgefahr
ausgegangen.
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Makler müssen Angaben nicht prüfen Bei Interesse an
einer Wohnung sollten die Angaben des Immobilienmaklers
immer nachgeprüft werden. Denn der Makler ist nicht
verpflichtet, die Informationen des Verkäufers zu überprüfen,
erklärt der Verein Wohnen im Eigentum. Eine Ausnahme
gelte nur dann, wenn die Angaben für den Makler erkennbar
falsch oder nicht plausibel sind. Das geht aus einem
Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor (AZ.:IIIZR146/06).
Der Makler sei verpflichtet, den Käufer über alle ihm
bekannten Umstände aufzuklären, die für die Kaufentscheidung
wichtig sein können. Doch nur dann, wenn der Makler
selbst ungeprüft Eigenschaften des fraglichen Objekts
behauptet, verletze er seine Sorgfaltspflicht, erklärt
der Verein.
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Höhere Heizkosten hinnehmen Wenn Mieter ihre eigene
Wohnung stärker heizen müssen, weil die Nachbarwohnung
leer steht, können sie deshalb nicht die Miete kürzen.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, vorübergehend
leerstehende Wohnungen zu heizen oder dort eine Mindesttemperatur
von 22 Grad aufrecht zu halten, erläutert der Immobilienverband
Deutschland (IVD) West. Er verweist dabei auf ein Urteil
des Amtsgericht Frankfurt (Oder) (AZ.:25C1002/04). Allerdings
muss der Vermieter zumindest dafür sorgen, dass die
Heizkörper während der kalten Jahrszeit leicht angedreht
sind, damit die Leitungen nicht einfrieren und einen
Wasserschaden verursachen.
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"Nicht fachgerecht" genügt nicht als Rüge Ein
Mieter muss beim Auszug vorgenommene Schönheitsreparaturen
nicht nachbessern, nur weil der Vermieter sie für "nicht
fachgerecht" hält. Über ein entsprechendes Urteil
des Berliner Kammergerichts berichtete die Monatsschrift
für Deutsches Recht. Das Gericht wies mit seinem Urteil
(12U28/06) die Klage eines Vermieters ab. Der Kläger
verlangte von einem Mieter die Nachbesserung von Schönheitsreparaturen.
Allerdings nannte er keine konkreten Mängel, sondern
behauptete lediglich, die Arbeiten seien nicht fachgerecht
ausgeführt worden. Dazu meinte das Gericht, die Angabe
"nicht fachgerecht", enthielte nur eine Bewertung
und stelle keine Beschreibung eines Mangels dar.
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Rote Wände üblich, violette Türen nicht Mieter können
ihre Wohnung ruhigen Gewissens in Rot oder Orange streichen.
Denn das Gestalten der Wände in solchen Farbtönen ist
keine Sachbeschädigung, sondern Ausdruck der üblichen
Nutzung einer Mietwohnung. Das geht aus einer Entscheidung
des Amtsgerichts Landshut hervor, auf die der Deutsche
Mieterbund hinweist (AZ.:3C1594/07). Als ungewöhnlich
sei dagegen das Streichen von Türen in Violett oder
das Malern von Heizungsrohren in Türkis einzustufen,
wie das Landgericht Berlin entschieden hat (AZ.:64S"!§/94).
So machen sich Mieter in solchen außergewöhnlichen Fällen
schadenersatzpflichtig, wenn sie nämlich bei Auszug
die Wohnung nicht "neutral" zurückgeben, erläutert
der Mieterbund.
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Vorsicht beim Hauskauf per Ratenzahlung Verbraucher
sollten vorsichtig sein, wenn ihnen von einer Vermittlungsgesellschaft
ein Haus auf Ratenzahlung angeboten wird. Interessenten
ließen sich von den geschönten Finanzierungsplänen der
Vermittlungsgesellschaften leicht täuschen, warnt die
Verbraucherzentrale. In einem Fall hatte ein Ehepaar
ein Musterhaus gegen eine monatliche Ratenzahlung von
560 Euro angeboten bekommen. Die potenziellen Käufer
wurden zur Eile angehalten und konnten den Vertrag nicht
prüfen. Die Firma lieh den Bauherren zudem 8.000 Euro,
damit sie bei der Bank Eigenkapital für den Abschluss
eines Kredits nachweisen konnten. Als das Haus fertig
war, fehlten 15.000 Euro, eine Nachfinanzierung lehnte
die Bank ab.
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In Neubauten ist Miete frei festsetzbar Vermieter von
Neubauwohnungen müssen sich beim Mietpreis nicht nach
der ortsüblichen Vergleichsmiete richten. "Bei
Neubauwohnungen geht es ausschließlich nach Angebot
und Nachfrage", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen
Mieterbund. Auch der Mietspiegel spielt keine Rolle.
Er kommt nur bei Mieterhöhungen zum Tragen. Für Wohnungen,
die in der Vergangenheit bereits vermietet waren, gelten
strengere Regelungen: "Der Mietpreis von Bestandswohnungen
muss sich nach der objektiven Vergleichsmiete im Stadtteil
richten", erklärt der Experte.
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Yorkshire-Terrier ist immer erlaubt Das Halten von
Yorkshire-Terriern in der Mietwohnung ist immer erlaubt
- unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Der Hintergrund
ist, dass sie andere Hausbewohner erfahrungsgemäß nicht
belästigen, erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB)
und beruft sich auf Urteile der Landgerichte Kassel
(AZ.:1S503/96) und Düsseldorf (AZ.:24S90/93). Yorkshire-Terrier
werden damit im Mietrecht behandelt wie Kleintiere.
Denn auch Hamster, Schildkröten, Goldfische oder Ziervögel
dürfen Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters
halten.
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Kündigung wegen Eigenbedarf Ein Vermieter darf eine
Wohnung nur dann mit dem Hinweis auf Eigenbedarf kündigen,
wenn sie hinterher weiter als Wohnraum dient. Das geht
aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor, auf
das der Mietverein der Hansestadt hinweist. Im verhandelten
Fall wies das Gericht die Räumungsklage einer Vermieterin
ab. Die Frau wollte ihre kieferorthopädische Praxis
in dem Haus erweitern und kündigte einer Mieterin die
Wohnung mit dem Verweis auf den Eigenbedarf. Eigenbedarf
kann den Richtern zufolge aber nur für Wohnzwecke geltend
gemacht werden.
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Starre Renovierungsfristen unzulässig Vermieter schreiben
im Mietvertrag häufig Schönheitsreparaturen beim Auszug
vor - teilweise sind diese Klauseln aber unwirksam.
So sei es unzulässig, wenn etwa das Streichen der Wände
beim Ausziehen unabhängig von der Wohndauer gefordert
wird, teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit. Auch
dürften Vermieter keine starren Fristen vorgeben oder
eine anteilige Kostenübernahme vom Mieter nach festen
Berechnungsgrundlagen fordern. Laut Gesetz sei eine
Renovierung der Wohnung Aufgabe des Vermieters, Mieter
müssten ihre Wohnung lediglich in einem "zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand" erhalten.
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Übertriebene Abstandsforderungen Verlangt ein Vormieter
einen Abstand für Einrichtungsgegenstände, darf die
geforderte Summe nicht in einem auffälligen Missverhältnis
zur erbrachten Leistung stehen. Liegt der Kaufpreis
mehr als 50 Prozent über dem Wert des Kaufgegenstandes,
ist die Ablösevereinbarung ungültig. Darauf macht der
Mieterverein Hamburg aufmerksam. Der Zeitwert der Einrichtungsgegenstände
wird anhand des Neupreises, des aktuellen Zustands
und des Alters ermittelt.
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Ausstieg aus Zeitmietvertrag Mieter müssen meist Nachmieter
stellen. Die gesetzlich vorgeschriebene dreimonatige
Kündigungsfrist hilft Mietern nicht, wenn sie einen
Zeitmietvertrag abgeschlossen haben. Gleiches gilt,
wenn im Vertrag ein Kündigungsausschluss oder ein Kündigungsverzicht
vereinbart wurde. Darauf macht der Deutsche Mieterbund
(DMB) aufmerksam. Wollen Mieter in diesen Fällen
vor Ablauf der Mietzeit ausziehen, müssen sie versuchen,
einen Nachmieter zu stellen. Einen Anspruch darauf haben
sie aber nur, wenn im Mietvertrag eine Nachmieter- oder
Ersatzmieterklausel vereinbart wurde. Einen Nachmieter
darf der Mieter auch stellen, wenn ein Härtefall vorliegt,
der den Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages
rechtfertigt. Die Gerichte akzeptieren als Härtegrund
beispielsweise, wenn der Mieter aufgrund einer plötzlichen
schweren Erkrankung in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen
muss. Ebenfalls ein Grund ist ein Umzug wegen eines
berufsbedingten Wohnortwechsels. Auch wenn sich Nachwuchs
ankündigt oder der Mieter heiratet und die bisherige
Wohnung objektiv zu klein geworden ist, liegt ein Härtegrund
vor. Kein Härtegrund besteht, dagegen, wenn der Mieter
in eine preiswertere oder schönere Wohnung oder in ein
eigenes Haus ziehen will.
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Alle
Angaben ohne Gewähr der Richtigkeit
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