Ein
einfacher Weg, um an den richtigen Versicherungspartner
zu kommen
Wir
empfehlen
Versicherungen
rund ums Haus
Bauleistungsversicherung
Die Bauleistungsversicherung schützt Bauunternehmer und Bauherren vor Schäden,
die unvorhersehbar sind und während der Bauzeit auftreten. Dazu zählen
insbesondere Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie z. B. Hochwasser oder
Sturm. Es sind im Allgemeinen aber auch Schäden durch Vandalismus, unbekannte
Eigenschaften des Baugrundes, Konstruktions- und Materialfehler, Fahrlässigkeit
und ähnliches versichert. Sie definiert sich als Allgefahrendeckung für das sich
im Entstehen befindliche Bauprojekt mit Nennung abschließend aufgezählter
Ausschlüsse. Nicht versichert sind insbesondere Schäden durch Feuer (Brand,
Blitzschlag, Explosion, An- oder Abprall bemannter und unbemannter Flugkörper).
Die Versicherung des Feuerrisikos erfolgt zumeist über eine sogenannter Feuerrohbauversicherung, welche während
der Bauzeit im Allgemeinen kostenfrei von den Versicherungen geboten wird und sich
nach Bezugsfertigkeit in die Immobilienversicherung
umwandelt. Die Laufzeit der Bauleistungsversicherung erstreckt sich üblicherweise über
die gesamte Bauzeit des Objektes.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz gegen
gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (z. B.
schlechte Beschilderung, schlechte Beleuchtung) bei der Durchführung eigener
Bauvorhaben. Der Bauherr hat seine Baustelle ordnungsgemäß abzusichern, sodass sich
niemand dort verletzen kann. Es ist üblich, dass der Bauherr seine
Verkehrssicherungspflichten auf den Bauleiter/Bauunternehmer delegiert. Jedoch haftet der Bauherr weiterhin für die Überwachung des
Bauleiters/Bauunternehmers, sodass er bei Verletzung dieser Überwachungspflicht
in Anspruch genommen werden kann. Nach der Baustellenverordnung muss bei einem
Bauvorhaben, auf dem mehrere Unternehmer tätig werden, ein Koordinator, z. B.
ein Architekt, eingesetzt werden. Der Koordinator hat die Aufgabe, die
Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften und Gefahrgutvorschriften zu
organisieren und zu überwachen. Der Bauherr ist verantwortlich für die
Einsetzung eines Koordinators, wenn er diese Aufgabe nicht selbst übernimmt.
In der Privathaftpflichtversicherung und
in der Betriebshaftpflichtversicherung
ist regelmäßig schon das Bauherrenrisiko im Rahmen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung enthalten, bei den meisten Versicherern
jedoch auf eine bestimmte Bausumme beschränkt. Wird diese Bausumme überschritten, ist der Abschluss einer gesonderten
Bauherrenhaftpflichtversicherung erforderlich.
Die verbundene Wohngebäudeversicherung schützt den Gebäudeeigentümer
vor Risiken, die sich aus Brand, Sturm und Leitungswasserschäden ergeben
(versicherte Gefahren). Entsprechend dem Namen ist der Versicherungsgegenstand
das Wohngebäude, ohne dessen Inhalt an beweglichen Sachen zu versichern
(versicherte Sache). Ziel ist hierbei die Kostendeckung für Wiederaufbau oder
Sanierung des Gebäudes sowie eine Absicherung gegen weitere Kosten (versicherte
Kosten). Versicherte Sachen
sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
und Gebäudezubehör (Beispiel: Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie
Terrassen), sonstiges Gebäudezubehör, soweit ausdrücklich vereinbart (Beispiel:
Carports, Gewächs- u. Gartenhäuser, Hundehütten, Hof- und Gehwegbefestigungen),
Einbaumöbel ( Einbauküchen ), die individuell für ein Gebäude gefertigt
wurden Gebäudezubehör, soweit es sich im Gebäude befindet oder am Gebäude
angebracht ist der Instandhaltung zu Wohnzwecken dient. Weitere Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör, sowie Wasser und
Abwasserrohre außerhalb der Grundstücks werden nur aufgrund besonderer
Vereinbarung versichert. Die verbundene Wohngebäudeversicherung verbindet drei Versicherungen in einem
Vertrag. Die drei Versicherungen sind die Feuer-, die Leitungswasser- und die
Sturmversicherung. Jede Versicherung kann auch einzeln oder in einer zweier
Kombination abgeschlossen werden. Die einzelnen Versicherungen vereinigen
jeweils genau definierte Gefahren, welche das Gebäude und die weiteren
versicherten Sachen bedrohen und durch diese versichert sein sollen.
Die
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
leistet für Schäden, die verursacht
werden durch die unzureichende Beachtung
von zum Beispiel; der Verkehrssicherungspflicht
(mangelnde Beleuchtung des Hauseingangs,
schadhafte Wege sowie ungenügendes Räumen
und Streuen bei Schnee und Eisglätte),
der Instandhaltungspflicht (herabfallende
Dachziegel, Bestandteile des Mauerwerks
usw). Als Hauseigentümer oder Grundbesitzer
sind Sie voll verantwortlich für alle
Schäden rund um Ihr Haus und/oder Grundstück.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist
in § 836 BGB festgelegt. Dieser Paragraph
besagt sinngemäß: Kommt es durch den
Einsturz eines Gebäudes oder durch die
Ablösung von Teilen des selbigen zu
Personen- oder Sachschäden so hat hierfür
der Hausbesitzer zu haften, es sei denn,
dass er die zur Schadensvorbeugung im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet
hat. Als Hausbesitzer unterliegen Sie
auch einem nicht zu unterschätzenden
Haftpflichtrisiko aufgrund der Ihnen
obliegenden Verkehrssicerungspflicht.
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet
sein Grundstück so abzusichern, dass
keine Person dort zu Schaden kommen
kann. Dazu gehört insbesondere das Reinigen
und Streuen der Gehwege sowie das Schneeräumen
im Winter. Sollte per Mietvertrag bestimmt
sein, dass anstelle des Hauseigentümer
der Mieter die Streu- und Reinigungspflichten
zu erfüllen hat, so haftet trotzdem
der Hauseigentümer.
Die Hausratversicherung bietet für Einrichtungs-, Gebrauchs- und
Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes (Hausrat) Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Außerdem sind Kosten wie
Aufräumungskosten, Schutzkosten und Hotelkosten versichert. Zusätzlich sind
diverse weitere Einschlüsse in den Vertrag möglich, wie z. B. der Diebstahl
von Fahrrädern oder die Abdeckung von Elementarschäden
und Überspannungsschäden.
Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die
durch das Eindringen von Heizöl
oder anderen gewässerschädlichen Stoffen in das Grundwasser entstehen. Auch Kosten für Versuche,
die der Versicherte zur Abwendung von Schäden unternommen hat, werden
ersetzt. Eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung sollte von allen Hausbesitzern
abgeschlossen werden, deren Häuser über eine Ölheizung mit zugehörigen ober-
oder unterirdischen Heizöltanks verfügen. Aufgrund des großen
Schadens, den Öl durch die Verunreinigung von Trinkwasser anrichten kann, haftet
der Inhaber des Öltanks nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch ohne
eigenes Verschulden in unbegrenzter Höhe für entsprechende Schäden.
Die
Glasversicherung leistet Entschädigung, wenn die
versicherten Scheiben durch Bruch (Zerbrechen) zerstört
oder beschädigt werden. Bei der Glasversicherung
(Glasbruch) unterscheidet man zwischen Gebäude-
und Mobilarverglasungen. Folgendes Glas zählt zum
Beispiel zur Gebäudeverglasung; Glasscheiben von
Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wintergärten,
Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern,
Duschkabinen und Sonnenkollektoren. Folgendes Glas
zählt zum Beispiel zur Mobilarverglasung; Glasscheiben
von Bildern, Schränken, Vitrinen, Öfen, Elektro-
oder Gasgeräten, Stand-, Wand- oder Schrankspiegel,
Glasplatten, optional: Glaskeramik-Kochflächen und
Aquarien.
Die
Risiko-Lebensversicherung zahlt bei
Tod der versicherten Person die versicherte
Versicherungssumme an die Bezugsberechtigten
aus. Zum Beispiel: - für die Absicherung
von wirtschaftlich abhängigen Angehörigen,
- zur Sicherung von Verbindlichkeiten,
- oder als Trägertarif für eine oder
mehrere Zusatzversicherungen ( z. B.
Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung
). Eine Risiko-Lebensversicherung mit
fallender Versicherungssumme wird meist
zu Sicherung von Darlehen mit kontinuierlicher
Tilgung verwendet. Die Versicherungssumme
nimmt dabei im Lauf der Zeit im gleichem
Maß ab, wie das Darlehen getilgt wird.
Daneben gibt es als noch die Risiko-Lebensversicherung
auf verbundene Leben. Bei dieser Form
der Risiko-Lebensversicherung gibt es
mehrere versicherte Personen. Die versicherte
Todesfallleistung wird nur einmal beim
Tod einer versicherten Person während
der Versicherungsdauer fällig.
Bei
einer Rechtsschutzversicherung wird
das Kostenrisiko eines Rechtsstreites
versichert. Sie wird sowohl für Privatpersonen,
als auch für Unternehmen angeboten.
Der Rechtsschutzversicherer übernimmt
folgende Kosten. - die gesetzlichen
Anwaltsgebühren des vom Versicherten
frei wählbaren Rechtsanwalt, - Zeugengelder
und Sachverständigenhonorare, - Gerichtskosten,
- Kosten des Gegners, soweit der Versicherungsnehmer
diese übernehmen muss. Auch Strafkautionen
werden übernommen, um den Versicherungsnehmer
vor dem Strafvollzug zu schützen. Nicht
übernommen werden Geldstrafen und Bußgelder.
Überwiegend werden Deckungsbegrenzungen,
Strafkautionshöhen und Selbstbeteiligungen
je Rechtsschutzfall vereinbart. Versicherungs-
und Leistungsarten: Schadenersatz-Rechtsschutz,
Arbeits-Rechtsschutz, Wohnung- und Grundstücks-Rechtsschutz,
Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht,
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichts-Rechtsschutz,
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
Beratungs-Rechtsschutz, Opfer-Rechtsschutz,
Rechtsschutz in Ehesachen, Rechtsschutz
in Unterhaltssachen.
Die Privathaftpflichtversicherung ist eine Form der Haftpflichtversicherung. Sie sichert
den privaten Versicherungsnehmer und seine Familie einschließlich eventueller
Hausangestellter (letztere soweit für den Haushalt tätig) vor Forderungen
Dritter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Da die Haftung gerade von
Privatpersonen nach deutschem Recht grundsätzlich nicht begrenzt ist, liegt die
Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung und der Anpassung ihrer
Versicherungssummen für den Einzelnen auf der Hand. Die
Privathaftpflichtversicherung ist, im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung keine
Pflicht- sondern freiwillige Versicherung. Der Name leitet sich aus der
gesetzlichen Verpflichtung zum Ersetzen eines entstandenen Schadens nach § 823
BGB ab.
Eine private Unfallversicherung zahlt dem Versicherungsnehmer für die im Vertrag
versicherte(n) Person(en) im Versicherungsfall eine Kapitalleistung
und/oder eine Unfallrente. Anders als die gesetzliche Unfallversicherung,
gilt der Versicherungsschutz,
sofern nichts anderes vereinbart ist, für Unfälle weltweit und rund um die Uhr.
Man unterscheidet Unfallversicherungen gegen Einmalzahlung oder gegen laufende Beiträge,
mit Kapitalleistung und/oder Rentenleistung. Unfallversicherungen werden teilweise mit folgenden Zusatzoptionen
angeboten; mit Progression bei
höheren Invaliditätsgraden, mit verbesserter Gliedertaxe, mit Beitragsrückerstattung (Beitragsrückgewähr).
In vielen Fällen werden zusätzliche Leistungen mitversichert;
(Unfall-)Todesfall, Krankenhaustagegeld, Kosmetische Operationen,
Bergungskosten, Kurkostenbeihilfe, Sofortleistung bei schweren Verletzungen,
Leistungen bei Knochenbrüchen.
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtansprüche,
die einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens schuldhaft
verursacht wurden. Bei unberechtigten Forderungen weist die Betriebshaftpflicht
diese notfalls gerichtlich zurück. Das Haftungsrisiko besteht sowohl für das
Unternehmen als juristische Person wie auch die einzelnen Mitarbeiter.